2.4. 2.4.1. Unbestritten ist, dass der Beklagte während des ehelichen Zusammenlebens in einem 100%-Pensum als Baumaschinenführer tätig war (Erw. 4.3. des angefochtenen Entscheids; Berufung S. 9; Berufungsantwort S. 4; act. 71). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Beklagten bis zur Geburt des jüngsten Kindes E. in untergeordneten Teilzeitstellen oder als Aushilfe arbeitete (Berufung S. 12, Berufungsantwort S. 4, 14). In der Berufung (S. 7, 13) macht der Beklagte geltend, er habe sich während des Zusammenlebens stets an der Kinderbetreuung beteiligt.