eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche (vgl. auch BGE 5A_59/2017 Erw. 4.3; BGE 142 III 498 Erw. 4.4).