301a Abs. 2 lit. b ZGB). Grundgedanke dieser Regelung ist (vgl. zum Ganzen grundlegend die BGE 142 III 481 ff. und 502 ff. zum Wegzug ins Ausland, in denen die nachfolgend wiedergegebenen Grundsätze entwickelt wurden und die auch für eine binnenstaatliche Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes relevant sind [BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art., 301a ZGB]), dass die Beziehung zu den Elternteilen vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt und deshalb keiner alleine diesen verlegen können soll, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen wird. Was die Auslegung von Art.