Dies würde ein hohes Mass an Absprache erfordern, wozu der Beklagte nicht fähig sei. Die Parteien könnten aber aktuell nicht einmal die Betreuungszeiten während der Ferien untereinander ohne Streit regeln. Die Klägerin habe die Befähigung zum Unterrichten an der Primarschule nicht. Die Klägerin werde sich auf Sommer 2024 um den beruflichen - 17 -