Der Beklagte könne aktuell nicht Auto fahren und die beiden älteren Brüder seien zu klein, um den Schulweg mit öV zwischen den Wohnorten der Eltern zu bewältigen. Die beiden Wohnorte seien in alternierender Obhut ohne Auto nicht umsetzbar. Zudem fehle es an der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Beklagten auf allen Ebenen der Kinderbelange. Der Beklagte stelle sich vor, dass beide Parteien 50% arbeiteten und während der Arbeitszeit des anderen Elternteils die Kinder betreuten. Dies würde ein hohes Mass an Absprache erfordern, wozu der Beklagte nicht fähig sei.