Auch die Kinder kennten den Cannabis-Konsum des Beklagten. Die Klägerin befürchte, dass der Beklagte weiterhin Cannabis konsumiere und die Kinder nicht altersgerecht beaufsichtigen und in Notfällen nicht adäquat reagieren könne. Die Klägerin sei retrospektiv betrachtet für die Erziehung der Kinder hauptsächlich verantwortlich. Eine alternierende Obhut müsse abgelehnt werden, die Wohnorte der Parteien lägen zu weit auseinander, selbst in der aktuellen Situation (Wohnorte R. und Q.). Der Beklagte könne aktuell nicht Auto fahren und die beiden älteren Brüder seien zu klein, um den Schulweg mit öV zwischen den Wohnorten der Eltern zu bewältigen.