2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 3 ff.; 9 ff.), die Erziehungsfähigkeit des Beklagten sei eingeschränkt, da er seinen Drogenkonsum nicht kontrollieren könne. Der in der Kontrolle vom 2. Juni 2021 festgestellte THC-Säure-Wert im Blut lasse gemäss Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 9. September 2021 auf einen regelmässigen bzw. gewohnheitsmässigen Cannabis-Konsum schliessen, was sich mit der Erfahrung der Klägerin aus dem Zusammenleben decke. Auch die Kinder kennten den Cannabis-Konsum des Beklagten.