Die Kinder seien in Q. aufgewachsen und fühlten sich sehr wohl. Die Wohnorte der Parteien seien ca. 20 Minuten Autofahrt entfernt. Die Stabilität der Verhältnisse und die geographischen Gegebenheiten sprächen eindeutig für eine geteilte Obhut. Durch den Wegzug der Klägerin mit den Kindern in die Innerschweiz sei das Kindeswohl massiv gefährdet. Bei einer solchen Distanz bestehe die Gefahr der Entfremdung.