sei noch ausständig, das Resultat sei in zwei bis drei Wochen erhältlich. Am 26. Januar 2022 habe der Beklagte nochmals einen Drogenschnelltest bei der Suchtberatung in R. durchgeführt, welcher wiederum negativ ausgefallen sei. Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten sei voll und ganz gegeben, woran auch die Vorinstanz nicht gezweifelt habe. Der Beklagte arbeite noch zu 100% als Baumaschinenführer, er habe aber die Absicht und die Möglichkeit, seine Stelle zu wechseln und eine 50%-Erwerbstätigkeit in der G.-GmbH, dem Betrieb seiner Eltern, zu einem zugesicherten Bruttolohn von monatlich Fr. 4'225.00 anzunehmen.