Es sei stossend, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund festhalte, die Klägerin sei und bleibe die Hauptbezugsperson der Kinder. Eine Kinderanhörung von C. und D. durch eine Fachperson sowie ein kinderpsychologisches Gutachten würden aufzeigen, dass der Beklagte gleichermassen wie die Klägerin eine wichtige Bezugsperson für sie sei. Das derzeit geltende Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und den Kindern funktioniere. Der Beklagte habe im vorinstanzlichen Prozess immer wieder betont, dass er kein Drogenproblem habe und er habe negative Drogentests nachgewiesen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein Drogenproblem.