2.2. 2.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 7 ff.) geltend, die Aussage von C. an der Kinderanhörung sei eindeutig, er wolle am liebsten gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen und auch bei beiden Elternteilen leben. Während des Zusammenlebens der Ehegatten habe sich der Beklagte stets an der Kinderbetreuung beteiligt. Der Beklagte sei weiterhin gewillt und in der Lage, sich weitgehend an der Kinderbetreuung zu beteiligen. Es sei stossend, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund festhalte, die Klägerin sei und bleibe die Hauptbezugsperson der Kinder.