2.1.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten sodann, mittels regelmässiger Drogentests oder verkehrsmedizinischer Begutachtung zu belegen, dass bei ihm keine Drogenabhängigkeit vorliege (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids). Sie erwog (Erw. 5 des angefochtenen Entscheids), den vom Beklagten nicht freiwillig eingereichten, sondern durch das Gericht vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau beigezogenen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beklagte am 2. Juni 2021 um ca. 2 Uhr kontrolliert und aufgrund von äusseren Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum und Alkoholgeruch ein Drugwipe Betäubungsmittelschnelltest und ein Atemalkoholtest durchgeführt worden seien.