der Beklagte sei zu 100% als Baumaschinenführer erwerbstätig. Seine Absicht und Möglichkeit, die Stelle zu wechseln und ein 50%-Pensum als Mitarbeiter in der G.-GmbH anzunehmen, ändere nicht viel daran, dass die Klägerin in den nächsten Jahren die - 15 - Hauptbezugsperson der Kinder bleibe. Eine derartige Reduktion des Arbeitspensums wäre zudem finanziell für die Familie unvorteilhaft. Auch wenn die Klägerin aufgrund einer geteilten Obhut schon bald wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, wäre dies pensums- und einkommensmässig nicht gleichwertig.