Das Verhältnis der drei Söhne zum Beklagten sei unbestrittenermassen sehr gut, was sich auch aus der Anhörung von C. ergebe. Das Kontaktrecht des Beklagten würde bei einem Wegzug der Klägerin in die Innerschweiz spürbar beeinträchtigt gegenüber einem Wohnort im gleichen Bezirk. Das jüngste Kind E. sei erst 2-jährig; eine Trennung der Kinder sei kein Thema unter den Parteien. Das Wohl der Kinder sei besser gewahrt, wenn sie mit dem wegziehwilligen Elternteil wegziehen würden. Die Hauptbetreuung habe die Klägerin wahrgenommen; der Beklagte sei zu 100% als Baumaschinenführer erwerbstätig.