2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz stellte die Kinder C., D. und E. unter die Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3) und sie erklärte diese für berechtigt, auf den Schulwechsel im Jahr 2022 in die Innerschweiz zu ziehen (Dispositiv-Ziffer 4). Sie erwog (Erw. 4.3. des angefochtenen Entscheids), bei einer Bewilligung des Wegzugs der Gesuchstellerin in die Innerschweiz wäre die alternierende Obhut aufgrund der Distanz der Wohnorte nicht realisierbar. Das Verhältnis der drei Söhne zum Beklagten sei unbestrittenermassen sehr gut, was sich auch aus der Anhörung von C. ergebe.