Im Übrigen hielt der Beklagte an den Berufungsanträgen bzw. an den Anträgen in der Eingabe vom 9. Februar 2022 fest. 3.4. Es folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 18. März 2022. - 13 - 3.5. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wies der Instruktionsrichter der 5. Zivilkammer das Gesuch des Beklagten um aufschiebende Wirkung ab. 3.6. Es folgte eine weitere Eingabe des Beklagten vom 7. April 2022 (Kostennote). 3.7. Am 9. Juni 2022 reichte die Vorinstanz einen Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau betreffend häusliche Gewalt ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: