3.1 In Abänderung von Ziff. 7.1, 7.2 sowie Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids sei für den Fall der Gutheissung der geteilten Obhut festzustellen, dass die Parteien einander keinen Bar- und Betreuungsunterhalt schulden. 3.2 [...] Es sei ausserdem festzustellen, dass der Berufungskläger vom 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 mangels Leistungsfähigkeit keinen Bar- und Betreuungsunterhalt schuldet. Zudem beantragte der Beklagte neu: [4.] In Abänderung von Ziff. 5 des Entscheids der Vorinstanz sei der Berufungskläger bis längstens Ende 2022 zu verpflichten, mittels regelmässiger Drogentests zu belegen, das bei ihm keine Drogenabhängigkeit vorliegt.