Ausserdem sei eventualiter in Abänderung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge sich auf das monatliche Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 6160.00 stützen." 3.3. In der Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die unentgeltliche Rechtspflege. 3.4. In einer weiteren als Replik bezeichneten Eingabe vom 11. März 2022 präzisierte der Beklagte Ziff. 3.1. und 3.2 der Berufungsanträge wie folgt: