3.1 In Abänderung von Ziff. 7.1, 7.2 sowie Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die Parteien einander keinen Bar- und Betreuungsunterhalt schulden. 3.2 Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 7.1, 7.2 sowie Ziff. 8 die Kinderunterhaltsbeiträge anzupassen, wobei eine Bezifferung dieses Antrags ausdrücklich vorbehalten und sobald wie möglich nachgereicht wird. - 11 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten, wobei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren sei.