1.2 Eventualiter sei in Abänderung von Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheids dem Berufungskläger das Recht einzuräumen, die Kinder C., D. und E. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30, sowie an zwei Abenden unter der Woche zu sich auf Besuch zu nehmen und es seien Telefonate und Videotelefonate nach Absprache unter den Parteien zu ermöglichen. Zudem sei dem Berufungskläger in Abänderung von Ziff. 6.2 des angefochtenen Entscheids das Recht einzuräumen, mit den Kindern C., D. und E. drei Wochen pro Jahr Ferien zu verbringen. 2. Es seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.