13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 21. Januar 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 31. Januar 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1.1 In Abänderung von Ziff. 3 und 6 des Entscheids der Vorinstanz sei die Obhut über die Kinder C., geb. tt.mm. 2012, D., geb. tt.mm. 2015, und E., geb. tt.mm. 2020, beiden Elternteilen geteilt zuzuweisen.