11.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin in Rheinfelden, eingesetzt. - 10 - 11.3. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners wird MLaw Aline Zülli, Advokatin in Reinach BL, eingesetzt. 12. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.00 auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).