Weitere Besuche der Kinder beim Vater unter der Woche sollen nach Absprache der Parteien ermöglicht werden. Zudem sind auch Telefonate zu ermöglichen. Nach einem allfälligen Wegzug der Gesuchstellerin in die Innerschweiz: jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, Zudem sind auch Videotelefonate zu ermöglichen. 6.2. Dem Gesuchsgegner wird zudem das Recht eingeräumt, mit den Kindern C. und D. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 6.3. Ein weitergehendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien.