8. Es sei der Gesuchsgegner bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Gesuchstellerin für die drei Söhne C., D. und E. bis 31. Dezember 2021 im Rahmen des Betreuungsunterhalts monatlich und monatlich vorauszahlbar je CHF 297.- zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass vom Gesuchsgegner ab 1. Januar 2022 kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. 9. Es sei gerichtlich bis 31. Dezember 2021 eine Unterdeckung des Betreuungsunterhalts bei den drei Söhnen C., D. und E. in Höhe von je CHF 513.- festzuhalten. 10. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Mittel keinen Ehegattenunterhalt schuldet.