7. Es sei der Gesuchsgegner bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Gesuchstellerin bis 31. Dezember 2021 im Rahmen des Barbedarfs monatlich und monatlich vorauszahlbar für C. CHF 901.-, für D. CHF 698 sowie für E. CHF 599.-, jeweils zuzüglich allfällige ihm ausbezahlte Kinderzulagen, zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass vom Gesuchsgegner ab 1. Januar 2022 kein Barunterhalt mehr geschuldet ist.