2.3. Der Gesuchsgegner/Ehemann B. wird verpflichtet, der Gesuch-stellerin/Ehefrau ab 1. Juli 2021 für die Kinder einen monatlich vorauszahl-baren Unterhaltsbeitrag in der Höhe • von Fr. 500.– für C. • von Fr. 500.– für D. • von Fr. 2'100.– für E. (davon Fr. 500.– Barunterhalt) zuzüglich jeweils allfällig bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen. 2.4. Der Gesuchsgegner/Vater wird ein Kontaktrecht zu den Kindern gemäss dem Plan (siehe Auszug von Gesuchsbeilage 4 im Anhang zur vorliegenden Verfügung) eingeräumt.