10.3. Der Gesuchsgegner sei ohne Anhörung zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Söhne vorläufig insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen (CHF 2'500.00 für E., je CHF 500.00 für C. und D.), zuzüglich bezogene Kinderzulagen." 2.2. Am 1. Juli 2021 verfügte der Gerichtspräsident: " […] 2. Gestützt auf Art. 265 ZPO wird superprovisorisch verfügt: 2.1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2021 getrennt leben.