5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juni 2021 an den Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig mindestens CHF 100.00 zu bezahlen. Sofern der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4 gekürzt wird, soll der Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin entsprechend erhöht werden. -3- 6. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.