1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 1. Dezember 2022 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Kasse der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg (c/o Zentrales Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau) wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 530.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)