5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend die Ausfällung einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 ZPO ist die Schlichtungsbehörde als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Dem Beschwerdeführer ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Kasse der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg (c/o Zentrales Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau) zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4;