Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits Ende November 2022 feststellen konnte, dass keine Einigung möglich war, war er nicht verpflichtet, seine Absichten der Schlichtungsbehörde kundzutun. Das Gesetz verpflichtet ihn lediglich dazu, an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, wo er ohne weiteres jede Diskussion ablehnen könnte (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Schlichtungsbehörde keine Vollmacht eingereicht hat, ist nicht von Relevanz, hätte sie ihm schliesslich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO zur deren Nachreichung eine Nachfrist ansetzen müssen.