Im vorliegenden Fall kündigte der Beschwerdeführer sein Fernbleiben ebenfalls korrekt, jedoch kurzfristig an, und zwar erst ca. 15 bis 20 Minuten -7- vor Beginn der Schlichtungsverhandlung. Demnach erfolgte die Ankündigung zwar später als im vorstehenden Urteil des Bundesgerichts. Kurzfristige Absagen mögen zwar zu unnötigem Aufwand der Schlichtungsbehörde aufgrund der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung führen. Dies stellt jedoch keine Störung des Geschäftsgangs dar, die ausnahmsweise eine Ordnungsbusse rechtfertigen würde (vgl. E. 3.1.3 hiervor).