Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss Ausnahmecharakter und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus. Es müsse im Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht bestimmt werden, unter welchen notwendigerweise sehr speziellen Umständen ("dans quelles circonstances nécessairement très particulières") eine solche Sanktion denkbar sei. Diese Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall offensichtlich ("manifestement") nicht gegeben, zumal der Beklagte sein Fernbleiben vorgängig korrekt angekündigt habe (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).