Am 17. März 2016 erschien denn auch auf Seiten des Beklagten niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der Beklagte zu den Gründen seines Fernbleibens geäussert hatte, auferlegte ihm der Präsident eine Ordnungsbusse. Das Bundesgericht hielt im Urteil 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht störe und hob die Ordnungsbusse auf. Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss Ausnahmecharakter und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus.