Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen mit demjenigen vergleichbar, den das Bundesgericht im Urteil 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte: Dort lud der Präsident die Parteien am 15. Februar 2016 zur Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016 vor. Mit Schreiben vom 16. März 2016 – also einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Vertreter des Beklagten dem Präsidenten mit, dass weder er noch der Beklagte selbst zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn auch auf Seiten des Beklagten niemand zur Verhandlung.