128 Abs. 1 oder 3 ZPO ausgesprochen werden (act. 51). Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Vorladung von der Schlichtungsbehörde auf die disziplinarischen Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 1. Dezember 2022 aufmerksam gemacht. Folglich musste er damit rechnen, dass die Schlichtungsbehörde ihn für seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse belegen könnte (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 3.2.2. Demnach stellt sich die Frage, ob qualifizierende Umstände für eine ausnahmsweise Auferlegung einer Ordnungsbusse vorlagen (vgl. E. 3.1.3 hiervor).