3.2. 3.2.1. Der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2022 lässt sich zur Säumnis der beklagten Partei u.a. entnehmen, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO erteilen, den Parteien einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Endentscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen könne. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen könne eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO ausgesprochen werden (act. 51).