Selbst wenn der Beklagte bereits früher feststellen konnte, dass keine Einigung möglich ist, ist er nicht verpflichtet, seine Absichten kundzutun. Das Gesetz verpflichtet den Beklagten lediglich dazu, an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, wo er ohne weiteres jede Diskussion ablehnen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). -6-