Es besteht keine Verpflichtung, mit der Gegenpartei in Verhandlungen zu treten. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können jeden Kompromiss von vornherein und ausdrücklich ablehnen. Die Bestimmungen betreffend die Schlichtung auferlegen keine Verpflichtung, aktiv an dieser mitzuwirken, und sehen daher auch keine spezifischen Sanktionen für die Verweigerung von Gesprächen vor, ebenso wenig wie sie die Verletzung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen als solche sanktionieren. Selbst wenn der Beklagte bereits früher feststellen konnte, dass keine Einigung möglich ist, ist er nicht verpflichtet, seine Absichten kundzutun.