Das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung darf nur ausnahmsweise mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizierende Umstände vorliegen (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.4). Die Säumnis einer oder sogar beider Partei(en) führt für sich allein genommen nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Verlängerung oder Komplizierung des Verfahrens. Die Tatsache allein, dass ein unnötiger Aufwand – z.B. die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung – verursacht wurde, reicht nicht aus, damit eine Störung des Geschäftsgangs angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).