Die Mitteilung betreffend Nichterscheinen sei gerade einmal eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn telefonisch erfolgt, erstattet von einer Sekretärin des damals offensichtlich noch nicht mandatierten Rechtsvertreters. Dieses Vorgehen sei respektlos. Von einem frühzeitigen Abmelden könne nicht die Rede sein. Die fehlende Vergleichsbereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht mitgeteilt worden. Die Schlichtungsbehörde sei weiterhin nicht im Besitz einer Vollmacht seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Weshalb der Klägeranwalt einen Tag vor der Schlichtungsverhandlung und die Schlichtungsbehörde erst eine Viertelstunde davor informiert worden sei, bleibe ein Geheimnis.