2.3. Mit Stellungnahme legte die Schlichtungsbehörde dar, der Beschwerdeführer habe seit dem 5. Oktober 2022 Kenntnis von der Klage und seit dem 28. Oktober 2022 auch vom Vorladungstermin gehabt. Zweifellos hätte er die Behörde frühzeitig über seine Auslandsabwesenheit (ab Ende November 2022) und seine fehlende Vergleichsbereitschaft vorinformieren können. Den Beschwerdeführer treffe die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor der Schlichtungsbehörde. Die Mitteilung betreffend Nichterscheinen sei gerade einmal eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn telefonisch erfolgt, erstattet von einer Sekretärin des damals offensichtlich noch nicht mandatierten Rechtsvertreters.