Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Beteiligten über dessen Nichterscheinen und fehlende Vergleichsbereitschaft sowie die fehlende Vergleichsbefugnis seiner Verwalterin gerade informiert, um den Anstand zu wahren und den Geschäftsgang nicht unnötig (durch Warten) zu verzögern und gerade nicht zu stören. Das blosse Nichterscheinen der beklagten Partei erfülle die Tatbestände von Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO nicht, soweit die Strafbarkeitsvoraussetzungen nach dem Grundsatz nulla poena sine lege überhaupt genügend bestimmt seien.