gleichsbefugnis erteilt. Der Beschwerdeführer sei somit weder rechtsgenüglich vertreten noch vergleichswillig gewesen. Diesen Umstand habe sein Rechtsvertreter der Schlichtungsbehörde am 1. Dezember 2022 mitgeteilt, damit man nicht auf das Erscheinen des Beschwerdeführers warte. Des Weiteren habe er dargelegt, dass der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Beteiligten über dessen Nichterscheinen und fehlende Vergleichsbereitschaft sowie die fehlende Vergleichsbefugnis seiner Verwalterin gerade informiert, um den Anstand zu wahren und den Geschäftsgang nicht unnötig (durch Warten) zu verzögern und gerade nicht zu stören.