Die anwaltliche Vertretung des Beklagten sei der Behörde nicht schriftlich unter gleichzeitiger Einreichung einer Vollmacht mitgeteilt worden. Der Rechtsanwalt der Klägerin sei bereits am Vortag der Verhandlung betreffend Nichterscheinen orientiert worden. Der Beschwerdeführer habe eine einvernehmliche Klärung der Streitsache verunmöglicht. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er befinde sich seit Ende November 2022 im Ausland und habe somit nicht persönlich erscheinen können. Er habe deshalb seine Verwalterin gebeten, für ihn an die Schlichtungsverhandlung zu gehen, ihr aber ausdrücklich keine Ver- -4-