2. 2.1. Die Schlichtungsbehörde hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, zeige klar auf, dass er nicht gewillt gewesen sei, seiner persönlichen Erscheinungspflicht nachzukommen. Eine durch eine Sekretärin eines Anwaltsbüros gerade einmal eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn getätigte telefonische Mitteilung, wonach seitens des Beschwerdeführers niemand zur Verhandlung erscheinen werde, sei nicht akzeptabel und respektlos. Die anwaltliche Vertretung des Beklagten sei der Behörde nicht schriftlich unter gleichzeitiger Einreichung einer Vollmacht mitgeteilt worden.