1.1. Der Beklagte hat die Ordnungsbusse von Fr. 400.00 innert 7 Tagen nach Rechtskrafteintritt der vorliegenden Verfügung an die Gerichtskasse Lenzburg einzubezahlen. 2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg wird mit dem Inkasso der Ordnungsbusse beauftragt." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: