2.2. Am 1. Dezember 2022, ca. um 14:42 Uhr, meldete sich die Sekretärin des Rechtsvertreters des Beklagten telefonisch bei der Schlichtungsbehörde, um in seinem Auftrag mitzuteilen, dass von der beklagten Partei niemand zur Verhandlung erscheinen werde. Man könne die Klagebewilligung ausstellen. Der Rechtsvertreter der Klägerin sei orientiert worden. 2.3. Die Schlichtungsbehörde verfügte am 1. Dezember 2022 wie folgt: " 1. Dem Beklagten, vertreten durch C. GmbH, wird eine Ordnungsbusse von Fr. 400.00 auferlegt.