Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.279 / ik (MI.2022.96) Art. 88 Entscheid vom 14. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerdefüh- A._____, rer […] vertreten durch lic. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Ordnungsbusse -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die B. GmbH als Mieterin (nachfolgend: Klägerin) reichte am 28. Septem- ber 2022 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch ge- gen den Beschwerdeführer als Vermieter ein und machte diverse Ansprü- che aus Mietvertrag geltend. 2. 2.1. Die Parteien wurden von der Schlichtungsbehörde am 27. Oktober 2022 auf den 1. Dezember 2022, 15:00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vor- geladen. 2.2. Am 1. Dezember 2022, ca. um 14:42 Uhr, meldete sich die Sekretärin des Rechtsvertreters des Beklagten telefonisch bei der Schlichtungsbehörde, um in seinem Auftrag mitzuteilen, dass von der beklagten Partei niemand zur Verhandlung erscheinen werde. Man könne die Klagebewilligung aus- stellen. Der Rechtsvertreter der Klägerin sei orientiert worden. 2.3. Die Schlichtungsbehörde verfügte am 1. Dezember 2022 wie folgt: " 1. Dem Beklagten, vertreten durch C. GmbH, wird eine Ordnungsbusse von Fr. 400.00 auferlegt. 1.1. Der Beklagte hat die Ordnungsbusse von Fr. 400.00 innert 7 Tagen nach Rechtskrafteintritt der vorliegenden Verfügung an die Gerichtskasse Lenz- burg einzubezahlen. 2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg wird mit dem Inkasso der Ordnungsbusse beauftragt." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Ordnungsbussenverfügung der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 1. Dezember 2022 (Ml.2022.96) sei auf- zuheben. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 ersuchte die Schlichtungsbehörde um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung vom 1. Dezember 2022 ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 128 Abs. 4 ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Schlichtungsbehörde hielt zur Begründung der angefochtenen Verfü- gung fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Schlich- tungsverhandlung erschienen sei, zeige klar auf, dass er nicht gewillt ge- wesen sei, seiner persönlichen Erscheinungspflicht nachzukommen. Eine durch eine Sekretärin eines Anwaltsbüros gerade einmal eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn getätigte telefonische Mitteilung, wonach seitens des Beschwerdeführers niemand zur Verhandlung erscheinen werde, sei nicht akzeptabel und respektlos. Die anwaltliche Vertretung des Beklagten sei der Behörde nicht schriftlich unter gleichzeitiger Einreichung einer Voll- macht mitgeteilt worden. Der Rechtsanwalt der Klägerin sei bereits am Vor- tag der Verhandlung betreffend Nichterscheinen orientiert worden. Der Be- schwerdeführer habe eine einvernehmliche Klärung der Streitsache verun- möglicht. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er befinde sich seit Ende November 2022 im Ausland und habe somit nicht persönlich erscheinen können. Er habe deshalb seine Verwalterin gebeten, für ihn an die Schlichtungsverhandlung zu gehen, ihr aber ausdrücklich keine Ver- -4- gleichsbefugnis erteilt. Der Beschwerdeführer sei somit weder rechts- genüglich vertreten noch vergleichswillig gewesen. Diesen Umstand habe sein Rechtsvertreter der Schlichtungsbehörde am 1. Dezember 2022 mit- geteilt, damit man nicht auf das Erscheinen des Beschwerdeführers warte. Des Weiteren habe er dargelegt, dass der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Be- teiligten über dessen Nichterscheinen und fehlende Vergleichsbereitschaft sowie die fehlende Vergleichsbefugnis seiner Verwalterin gerade infor- miert, um den Anstand zu wahren und den Geschäftsgang nicht unnötig (durch Warten) zu verzögern und gerade nicht zu stören. Das blosse Nicht- erscheinen der beklagten Partei erfülle die Tatbestände von Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO nicht, soweit die Strafbarkeitsvoraussetzungen nach dem Grundsatz nulla poena sine lege überhaupt genügend bestimmt seien. 2.3. Mit Stellungnahme legte die Schlichtungsbehörde dar, der Beschwerdefüh- rer habe seit dem 5. Oktober 2022 Kenntnis von der Klage und seit dem 28. Oktober 2022 auch vom Vorladungstermin gehabt. Zweifellos hätte er die Behörde frühzeitig über seine Auslandsabwesenheit (ab Ende Novem- ber 2022) und seine fehlende Vergleichsbereitschaft vorinformieren kön- nen. Den Beschwerdeführer treffe die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor der Schlichtungsbehörde. Die Mitteilung betreffend Nichterscheinen sei gerade einmal eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn telefonisch er- folgt, erstattet von einer Sekretärin des damals offensichtlich noch nicht mandatierten Rechtsvertreters. Dieses Vorgehen sei respektlos. Von ei- nem frühzeitigen Abmelden könne nicht die Rede sein. Die fehlende Ver- gleichsbereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht mitgeteilt worden. Die Schlichtungsbehörde sei weiterhin nicht im Besitz einer Vollmacht seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Weshalb der Klägeranwalt einen Tag vor der Schlichtungsverhandlung und die Schlichtungsbehörde erst eine Viertelstunde davor informiert worden sei, bleibe ein Geheimnis. 3. 3.1. 3.1.1. Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäfts- gang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). 3.1.2. Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnis- mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der -5- Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen, sondern auch disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung - jeden- falls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen. Dies gilt auch mit Be- zug auf Art. 128 ZPO (BGE 141 III 265 E. 5.2). 3.1.3. Angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung scheint es nicht von vorn- herein ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur pro- zessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Er- scheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO verletzt, gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO bestraft. Dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Eini- gungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte. Eine diszipli- narische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber immerhin voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des Ge- schäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mut- willige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1). Das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung darf nur ausnahms- weise mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizie- rende Umstände vorliegen (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.4). Die Säumnis einer oder sogar beider Partei(en) führt für sich allein genommen nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Verlän- gerung oder Komplizierung des Verfahrens. Die Tatsache allein, dass ein unnötiger Aufwand – z.B. die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung – verursacht wurde, reicht nicht aus, damit eine Störung des Geschäftsgangs angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Es besteht keine Verpflichtung, mit der Gegenpartei in Verhandlungen zu treten. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können jeden Kompromiss von vornherein und ausdrücklich ablehnen. Die Bestimmungen betreffend die Schlichtung auferlegen keine Verpflichtung, aktiv an dieser mitzuwirken, und sehen daher auch keine spezifischen Sanktionen für die Verweigerung von Gesprächen vor, ebenso wenig wie sie die Verletzung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen als solche sanktionieren. Selbst wenn der Be- klagte bereits früher feststellen konnte, dass keine Einigung möglich ist, ist er nicht verpflichtet, seine Absichten kundzutun. Das Gesetz verpflichtet den Beklagten lediglich dazu, an der Schlichtungsverhandlung zu erschei- nen, wo er ohne weiteres jede Diskussion ablehnen könnte (Urteil des Bun- desgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). -6- 3.2. 3.2.1. Der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 27. Oktober 2022 lässt sich zur Säumnis der beklagten Partei u.a. entnehmen, dass die Schlich- tungsbehörde die Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO erteilen, den Par- teien einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten oder in ver- mögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Endentscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen könne. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen könne eine Ordnungs- busse gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO ausgesprochen werden (act. 51). Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Vorladung von der Schlichtungsbehörde auf die disziplinarischen Konsequenzen eines unent- schuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 1. Dezem- ber 2022 aufmerksam gemacht. Folglich musste er damit rechnen, dass die Schlichtungsbehörde ihn für seine Abwesenheit an der Schlichtungsver- handlung mit einer Ordnungsbusse belegen könnte (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 3.2.2. Demnach stellt sich die Frage, ob qualifizierende Umstände für eine aus- nahmsweise Auferlegung einer Ordnungsbusse vorlagen (vgl. E. 3.1.3 hier- vor). Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen mit demjenigen vergleich- bar, den das Bundesgericht im Urteil 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte: Dort lud der Präsident die Parteien am 15. Februar 2016 zur Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016 vor. Mit Schreiben vom 16. März 2016 – also einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Ver- treter des Beklagten dem Präsidenten mit, dass weder er noch der Beklagte selbst zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn auch auf Seiten des Beklagten niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der Beklagte zu den Gründen seines Fernbleibens geäus- sert hatte, auferlegte ihm der Präsident eine Ordnungsbusse. Das Bundes- gericht hielt im Urteil 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht störe und hob die Ordnungsbusse auf. Die Ordnungs- busse habe definitionsgemäss Ausnahmecharakter und setze ein qualifi- ziertes Verhalten voraus. Es müsse im Rahmen des vorliegenden Ent- scheids nicht bestimmt werden, unter welchen notwendigerweise sehr spe- ziellen Umständen ("dans quelles circonstances nécessairement très par- ticulières") eine solche Sanktion denkbar sei. Diese Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall offensichtlich ("manifestement") nicht gegeben, zumal der Beklagte sein Fernbleiben vorgängig korrekt angekündigt habe (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Im vorliegenden Fall kündigte der Beschwerdeführer sein Fernbleiben ebenfalls korrekt, jedoch kurzfristig an, und zwar erst ca. 15 bis 20 Minuten -7- vor Beginn der Schlichtungsverhandlung. Demnach erfolgte die Ankündi- gung zwar später als im vorstehenden Urteil des Bundesgerichts. Kurzfris- tige Absagen mögen zwar zu unnötigem Aufwand der Schlichtungsbehörde aufgrund der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung führen. Dies stellt jedoch keine Störung des Geschäftsgangs dar, die ausnahmsweise eine Ordnungsbusse rechtfertigen würde (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits Ende November 2022 feststel- len konnte, dass keine Einigung möglich war, war er nicht verpflichtet, seine Absichten der Schlichtungsbehörde kundzutun. Das Gesetz verpflichtet ihn lediglich dazu, an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, wo er ohne weiteres jede Diskussion ablehnen könnte (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Schlichtungsbehörde keine Vollmacht eingereicht hat, ist nicht von Relevanz, hätte sie ihm schliesslich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO zur deren Nachreichung eine Nachfrist ansetzen müssen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlichtungsbehörde das unent- schuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers zu Unrecht mit einer Ord- nungsbusse sanktioniert hat. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren betreffend die Ausfällung einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 ZPO ist die Schlichtungsbehörde als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Dem Beschwerdeführer ist daher an- tragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Kasse der Schlich- tungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg (c/o Zentrales Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau) zuzuspre- chen (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2020.212 vom 29. Oktober 2020 E. 5). Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'198.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für geringe Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 479.20 führt. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und die Mehr- wertsteuer von 7.7 %, womit die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 530.00 festzusetzen ist. -8- Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Schlichtungsbe- hörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 1. Dezember 2022 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Kasse der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenz- burg (c/o Zentrales Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau) wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren eine Entschädigung von Fr. 530.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 400.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) -9- Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 14. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus