[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 7'150.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, zu überweisen. -8- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […]